Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (Paragrafen 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten (vorsorglich sollten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist
– in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach Paragraf 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
III. Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
2. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, erheben wir eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 50 Euro netto Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach Paragraf 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anlage 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach Paragraf 353 HGB unberührt.
6. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
IV. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind Liefertermine und Lieferfristen annähernd und freibleibend.
2. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen durch uns setzt voraus, dass mit dem Käufer alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. rechtzeitige Beibringung von Beistellungen, Unterlagen, behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und keine nachträglichen Auftragsänderungen gewünscht oder vereinbart wurden. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen verlängern die Lieferzeit entsprechend.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern sich die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen entsprechend. Wir werden den Kunden darüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlich neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und werden im Gegenzug eine vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung erstatten. Als Fälle der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten ins- besondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (bspw. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß diesen Bedingungen. Ungeachtet dessen sind wir im Falle der Beendigung des Vertrages wegen höherer Gewalt berechtigt, eine Bezahlung unserer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachter vertraglichen Leistungen zu verlangen.
5. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen erfolgen (Teil-) Lieferungen frei Frachtführer Georgensgmünd (FCA, Incoterms 2020). Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
6. Wir sind berechtigt Teillieferungen durchzuführen und zu berechnen, sofern nicht ein einheitlicher Vertragsgegenstand zu liefern ist.
7. Steht die Lieferung unter dem Vorbehalt einer Kundenfreigabe (bspw. Werksab- nahme) und verzögert sich diese aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder befindet sich der Kunde am jeweiligen Fälligkeitstag in Annahmeverzug, gilt diese Freigabe als erteilt und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über. Sofern eine Einlagerung des Liefergegenstandes deshalb erforderlich oder vom Kunden gewünscht wird, erfolgt diese auf Risiko und Kosten des Kunden. §13 Abs. (1) gilt entsprechend. Gleiches gilt für eindeutig abgrenzbare, halbfertige Teile, wenn sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (bspw. Durch nicht rechtzeitige Beistellung), die Herstellung des Liefergegenstandes und damit ein vereinbarter Liefertermin verzögert.
VI. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Bei ab Werk handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
2. Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen dem Käufer wir eine pauschale Entschädigung i . H. v. 200 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts Heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware Heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß VII. 4. Lit. c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß VII. 4. Lit. a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß VII. 2. aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß VII. 3. geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß VII. 3. geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen
d. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
5. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsar-beiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
VIII. Mangelansprüche des Käufers
1. Die Frist zur Beseitigung von Mängeln beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Für Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Lieferung.
2. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser nach Gefahrübergang seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich im Rahmen der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Kunde verpflichtet uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von sieben Tagen erfolgt, maßgeblich ist insoweit die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ungeachtet der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht ist der Kunde ebenfalls verpflichtet, offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Tagen uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, maßgeblich ist auch insoweit die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Nimmt der die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige nicht rechtzeitig vor, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung,
d. h. der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung), berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
4. Wir sind berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
5. Im Rahmen unserer Mängelbeseitigungspflicht haben wir das zweimalige Recht zur Nacherfüllung. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben oder uns den Zugang für erforderliche Überprüfungen zu verschaffen, wozu insbesondere die Begutachtung der beanstandeten Ware oder des geltend gemachten Schadens gehört. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache zurückzugeben. Der Kunde hat in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht mit unserer vorherigen Zustimmung den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der insoweit objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Erfolgt die Nachbesserung durch den Käufer oder Dritten unsachgemäß, sind wir von der Haftung für sämtliche daraus entstehende Folgen befreit. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ausbau- und Einbau-sowie sonstige Kosten werden von uns nicht getragen. Der Käufer ist verpflichtet, uns die zur Nach-erfüllung notwendigen Hilfswerkzeuge, wie z.B. Kräne, auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen ist auch die Übernahme solcher mit der Nacherfüllung verbundener Kosten, die unsere Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden bzw. des vereinbarten Lieferortes verbracht worden ist. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstehenden Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
6. Für Mängel der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Kunden zurückgehen, übernehmen wir keine Mängelbeseitigungspflicht. Dies gilt auch für Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Kunden oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile gewährt uns entsprechende Mängelansprüche.
7. Im Übrigen übernehmen wir keine Beseitigung von Mängeln und Schäden, die entstanden sind, weil unsere Einbau-, Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt werden oder aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Über-lastung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Nutzung oder Behandlung oder Fehlgebrauch, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerk-stoffe, chemische, elektrochemische, elektrische oder physikalische Einflüsse verursacht werden, es sei denn, sie sind auf ein vorsätzliches oder grob fahr-lässiges Verhalten oder durch die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch uns entstanden. Außerdem erlischt unsere Mängelbeseitigungspflicht, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung und ohne sonstige Berechtigung Änderungen an der Steuerung / Software vorgenommen hat, auch wenn der Schaden/Mangel/Fehler an einem nicht geänderten Teil auftritt oder uns nicht die von uns für erforderlich gehaltenen Überprüfungen ermöglicht werden, wozu insbesondere die Besichtigung der beanstandeten Ware oder des geltend gemachten Schadens gehört.
8. Für gebrauchte Ware sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
9. Ist die Nacherfüllung entsprechend der vorstehenden Bestimmungen fehlgeschlagen oder eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, kann der Kunde lediglich den Kaufpreis mindern. Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
IX. Haftung, Haftungsbeschränkung, Verjährung
1. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts Abweichendes ergibt, soll das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
2. Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen beruhen, sowie für die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Bei nicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder sonstiger Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Unsere Haftung für Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstehen, d.h. insbesondere für mittelbare und Folgeschäden, wie z.B. Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Umsatz oder Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung, etc. ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung beruht.
5. Weitere Ansprüche, egal aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
6. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb von zwölf Monaten, soweit sie nicht auf vorsätzliches Verhalten unsererseits zurückgehen oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Verjährungsfrist vorsehen.
X. Sonstige Haftung
1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
3. Die sich gemäß XI.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß Paragrafen 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. Vertraulichkeit
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erhaltene Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen, Know-how und andere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vertrauliche Informationen) im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrags streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung keine vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Unterlagen des Kunden werden von uns ebenfalls vertraulich behandelt.
XI. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Georgensgmünd ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von Paragraf 14 BGB ist.
3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
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